Vertragsbedingungen

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Ergänzende Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. GmbH für Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich; Anwendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen
  1. Diese „ergänzenden Vertragsbedingungen für Dienstleistungen“ der 42 N.E.R.D.S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Julian Kaffke, Oldenstädter Str. 74A, 29525 Uelzen, USt-IdNr. DE329873424, (im Folgenden: „42 N.E.R.D.S.“) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen der 42 N.E.R.D.S. unabhängig von dem konkreten Umfang der Beauftragung. Für andere Leistungen oder Lieferungen (wie bspw. Softwareerstellung, Softwarepflege, Hosting u.ä.) welche von 42 N.E.R.D.S. angeboten oder erbracht werden, gelten diese „ergänzenden Vertragsbedingungen für Dienstleistungen“ nicht. 
  2. Grundlage der Dienstleistungserbringung der 42 N.E.R.D.S. sind neben diesen „ergänzenden Vertragsbedingungen für Dienstleistungen“, das Preis-/Leistungsverzeichnis von 42 N.E.R.D.S. und die Allgemeinen Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. in der unter https://www.42nerds.com/agb abrufbaren Fassung. 
  3. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn 42 N.E.R.D.S. ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn 42 N.E.R.D.S. auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
​§ 2 Vertragsgegenstand; Leistungen von 42 N.E.R.D.S.
  1. 42 N.E.R.D.S. erbringt nach den Anweisungen des Vertragspartners sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen. Diese Dienstleistungen können in der jeweiligen Leistungsbeschreibung näher konkretisiert sein und können insbesondere die folgenden Leistungen umfassen:
    • Proaktive Bereitstellung von fachbezogenem Know-how;
    • Fehleranalyse und Behebung;
    • Unterstützung bei der Erstellung von Bedarfs- und Durchführbarkeitsanalysen;
    • Begleitende Projektüberwachung;
    • Sonstige Beratungsleistungen.
  2. 42 N.E.R.D.S. ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Vertragspartners aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Vertragspartner abzugeben. 
  3. 42 N.E.R.D.S ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist 42 N.E.R.D.S dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
§ 3 Übergabe, Untersuchungs- und Rügepflichten
  1. 42 N.E.R.D.S. wird die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse oder Teile davon in geeigneter Form übergeben. Der Vertragspartner hat die Übergabe in Textform zu bestätigen. 
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse oder Teile davon nach der Übergabe unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Fehler zu überprüfen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Frist, binnen derer offensichtliche Mängel gerügt werden können, 2 Wochen ab Übergabe (Mängelrügefrist). Während dieser Mängelrügefrist festgestellte Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hat der Vertragspartner in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und 42 N.E.R.D.S. gegenüber in Textform mitzuteilen.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
  1. Die vom Vertragspartner zu entrichtenden Preise werden nach Art und Umfang grundsätzlich im Vertrag vorab in Textform vereinbart.
  2. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Aufwand auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden. Die Abrechnung erhält hierbei einen entsprechenden Kurznachweis über die angefallenen Stunden und die erbrachten Arbeiten. 
  3. Darüber hinaus bietet 42 N.E.R.D.S. auch sog. „Stundenpakete“ an. Hierbei erwirbt der Vertragspartner bei 42 N.E.R.D.S. vorschüssig entweder einmalig oder wiederkehrend eine vereinbarte Anzahl von Arbeitsstunden zu einem individuell vereinbarten Stundensatz. Die erworbenen Stunden werden dann anschließend durch geleistete Arbeitsstunden der 42 N.E.R.D.S. verbraucht. Nicht genutzte Arbeitsstunden verfallen bei Ende der Vertragslaufzeit und werden nicht zurückerstattet. 
  4. Fehlt eine Vereinbarung über Art und/oder Umfang der Vergütung, so erfolgt die Vergütung nach Aufwand auf der Basis der geleisteten Arbeitsstunden und entsprechend der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen 42 N.E.R.D.S. Preisliste. Dies gilt auch dann, wenn die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden im Vertrag mit der Abkürzung „ca.“ versehen ist. Zeichnet sich während der Vertragsdurchführung eine wesentliche Überschreitung des im Vertrag angegebenen Leistungsumfanges ab, wird 42 N.E.R.D.S. den Vertragspartner auf eine solche Überschreitung hinweisen, wobei eine Überschreitung dann als wesentlich gilt, wenn die angegebene Anzahl an Arbeitsstunden um mindestens 15 % überschritten wird.
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
  1. Der Vertrag beginnt - soweit nicht anders vereinbart - durch die Beauftragung der 42 N.E.R.D.S. im Anschluss an deren Angebot und läuft auf unbestimmte Zeit.
  2. Vertragspartner und 42 N.E.R.D.S. sind jeweils berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Jede Kündigung bedarf zumindest der Textform.
§  6 Abnahmeverpflichtungen bei Werkleistungen
  1. Soweit 42 N.E.R.D.S. ausnahmsweise Werkleistungen erbringt, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse unverzüglich in Textform abzunehmen, spätestens jedoch nach Ablauf der Mängelrügefrist nach § 3. 
  2. Hat der Vertragspartner 42 N.E.R.D.S. nicht über offensichtliche Mängel informiert und erklärt der Vertragspartner die Abnahme nicht ausdrücklich und verlangt er nicht unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der Mängelrügefrist vor deren Ablauf in Textform, so gilt das nach dem Vertrag abzunehmende Werk nach Ablauf der Mängelrügefrist als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner seiner Untersuchungs- und Rügepflicht überhaupt nicht nachkommt. Der Vertragspartner kann in diesen Fällen keine Rechte mehr geltend machen, die auf dem Vorliegen dieser zum Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen Mängel beruhen. 
§ 7 Ansprüche bei Mängeln der Werkleistung; Verjährung
  1. Soweit 42 N.E.R.D.S. Werkleistungen erbringt, verpflichtet sich 42 N.E.R.D.S., die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Anforderungen erfüllt und sich für die dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Die an den Leistungsergebnissen bestehenden Urheberrechte von 42 N.E.R.D.S. stellen keine Rechtsmängel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. 
  2. Ist die Leistung nicht von dieser Beschaffenheit, steht dem Vertragspartner zunächst der Anspruch auf Nacherfüllung zu. 42 N.E.R.D.S. hat insoweit das Recht, zwischen der Mängelbeseitigung und der Lieferung mangelfreier Leistungsergebnisse zu wählen. Sofern die Nacherfüllung für 42 N.E.R.D.S. mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, so ist 42 N.E.R.D.S. berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. 42 N.E.R.D.S. ist berechtigt, die Nacherfüllung von der teilweisen Zahlung der Vergütung bis zur Höhe des Wertes der mangelhaften Leistung abhängig zu machen. 
  3. 42 N.E.R.D.S. hat das Recht, zwei Nachbesserungsversuche zur Nacherfüllung bezüglich des angezeigten Mangels zu unternehmen. Erst nach erfolglosem Ablauf einer für einen zweiten Nacherfüllungsversuch bestimmten angemessenen Frist kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 
  4. Angaben in Prospekten oder sonstigen Unterlagen dienen nur der Beschreibung und stellen keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften dar. Garantieversprechen oder die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von 42 N.E.R.D.S.. 
  5. Der Vertragspartner hat 42 N.E.R.D.S. bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Die Beseitigung von Mängeln soll in erster Linie durch Ferndiagnose und Fernkorrektur erfolgen, wenn der Vertragspartner über die dafür notwendigen Einrichtungen verfügt. Zu diesem Zwecke hat der Vertragspartner 42 N.E.R.D.S. den Zugriff auf sein System zu ermöglichen. 
  6. Der Vertragspartner verliert die vorgenannten Ansprüche, wenn er oder ein Dritter die durch 42 N.E.R.D.S. erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß installiert, wartet, repariert oder Umgebungsbedingungen aussetzt, die nicht den Anforderungen von 42 N.E.R.D.S. entsprechen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für einen gerügten Mangel sind. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt, ist 42 N.E.R.D.S. bereit, die vom Vertragspartner gewünschten Leistungen nach Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand zu erbringen.
  7. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme.
§ 8 Nutzungsrechte
  1. Der Vertragspartner erwirbt mit vollständiger Zahlung der 42 N.E.R.D.S. zustehenden Vergütung das einfache, nicht-ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen. 
  2. Alle anderen Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung sowie das Recht, Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen zu übertragen, verbleiben ausschließlich bei 42 N.E.R.D.S.. Der Vertragspartner ist insbesondere auch nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu verleihen oder zu vermieten. Der Vertragspartner erkennt die Urheberschaft von 42 N.E.R.D.S. an den Arbeitsergebnissen und der gegebenenfalls zugehörigen Dokumentation an. 
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, 42 N.E.R.D.S. umgehend über die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte zu informieren, und die zur Abwehr erforderlichen Unterlagen und Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen.

Ergänzende Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. GmbH für Softwarepflege

§ 1 Geltungsbereich; Anwendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen
  1. Diese „ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwarepflege“ der 42 N.E.R.D.S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Julian Kaffke, Oldenstädter Str. 74A, 29525 Uelzen, USt-IdNr. DE329873424, (im Folgenden: „42 N.E.R.D.S.“) gelten für die Pflege- und Anpassungsleistungen der 42 N.E.R.D.S. unabhängig von dem konkreten Umfang der Beauftragung. Für andere Leistungen oder Lieferungen (wie bspw. Softwareerstellung, Hosting u.ä.) welche von 42 N.E.R.D.S. angeboten oder erbracht werden, gelten diese „ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwarepflege“ nicht. 
  2. Grundlage der Softwarepflege der 42 N.E.R.D.S. sind neben diesen „ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwarepflege“, das Preis-/Leistungsverzeichnis von 42 N.E.R.D.S. und die Allgemeinen Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. in der unter https://www.42nerds.com/agb abrufbaren Fassung. 
  3. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn 42 N.E.R.D.S. ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn 42 N.E.R.D.S. auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand; Leistungen von 42 N.E.R.D.S.
  1. Die von 42 N.E.R.D.S. zu erbringenden Leistungen setzen sich zusammen aus Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Vertrag angegebenen Softwareprodukte in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig sind, der Aktualisierung der angegebenen Softwareprodukte (sog. „Pflegeleistungen“, vgl. nachfolgend Abs. 2) sowie aus sonstigen Leistungen zur Anpassung und Fortentwicklung nach den Wünschen und Bedürfnissen des Vertragspartners Auftraggebers (sog. „sonstige Leistungen“, vgl. nachfolgend Abs. 3).
  2. Die Pflegeleistungen setzen sich insbesondere zusammen aus:
    • Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software notwendig sind;
    • Updates der Software; 
    • notwendige Aktualisierungen.
  3. Die sonstige Leistungen setzen sich insbesondere zusammen aus:
    • Erweiterung von Softwareprogrammen; Leistungen zur Anpassung;
    • Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Vertragspartners;
    • Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung, einschließlich neuer Programmversionen von im System verwendeter Drittsoftware;
    • Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht vom Vertragspartner verursachten Einwirkungen entstanden sind.
  4. 42 N.E.R.D.S ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist 42 N.E.R.D.S dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
§ 3 Fehlerbeseitigung
  1. 42 N.E.R.D.S. wird Mängel bzw. Fehler der Software, die während der Laufzeit dieses Pflegevertrags auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
  2. An der Software auftretende Mängel sind in die nachfolgenden Kategorien einzuordnen und anschließend nach den Reaktionszeiten und Wiederherstellungszeiten abzuarbeiten. 42 N.E.R.D.S. wird den Vertragspartner über den Stand und den Erfolg der Beseitigung informieren.
    • Kritischer Mangel (Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgänglich ist.
    • Wesentlicher Mangel (Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Leistungsmängel kann zu einem kritischen Leistungsmangel führen.
    • Sonstiger Mangel (Priorität 3): Sonstige Störung, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Mängel kann zu einem wesentlichen bzw. kritischen Leistungsmangel führen.
  3. Die Einordnung der Mängel in die verschiedenen Kategorien erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vertragspartner und 42 N.E.R.D.S. unter angemessener Berücksichtigung der Auswirkungen, die der betreffende Leistungsmangel auf den Betrieb des Vertragspartners hat, und den Interessen von 42 N.E.R.D.S..
  4. 42 N.E.R.D.S. wird auf die Meldung eines Mangels durch den Vertragspartner innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist“):
    Bei kritischen Mängeln innerhalb von vier Stunden nach Erhalt der Meldung;
    Bei wesentlichen Mängeln innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Meldung;
    Bei Auftreten eines sonstigen Mangels innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Meldung.
  5. 42 N.E.R.D.S. wird Mängel innerhalb der folgenden Fristen beseitigen („Beseitigungsfrist“):
    Kritische Mängel innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Meldung;
    Wesentliche Mängel innerhalb von vier Werktagen nach Erhalt der Meldung;
    Sonstige Mängel innerhalb von zwölf Tagen nach Erhalt der Meldung.
  6. Sofern absehbar ist, dass sich ein kritischer oder wesentlicher Mangel nicht innerhalb der definierten Zeiträume beheben lässt, wird 42 N.E.R.D.S. innerhalb der dort genannten Fristen versuchen, eine Behelfslösung (Work Around) bereitzustellen. 
  7. 42 N.E.R.D.S. ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern die technischen Voraussetzungen beim Vertragspartner gegeben sind.
§ 4 Servicezeiten
  1. 42 N.E.R.D.S. wird die Leistungen von Montags bis Freitags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr erbringen.
  2. Die nach § 3 dieser ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwarepflege geltenden Reaktions- und Beseitigungsfristen laufen nicht außerhalb der Servicezeiten.
  3. Soweit die Erbringung einer Pflegeleistung objektiv keinen Aufschub duldet und der Vertragspartner dies wünscht, wird 42 N.E.R.D.S. diese auch außerhalb der Servicezeiten erbringen. 42 N.E.R.D.S. ist berechtigt, für die auf die erweiterten Servicezeiten entfallenden Leistungen einen Vergütungszuschlag zu berechnen. Der Zuschlag ergibt sich aus dem Preis-/Leistungsverzeichnis von 42 N.E.R.D.S..
§ 5 Mängelanzeige des Vertragspartners
  1. Die Meldung von Mängeln der Software hat grundsätzlich in Textform zu erfolgen. Die Meldung hat den Mangel (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen des Mangels) präzise zu beschreiben und einen Vorschlag zur Einstufung des Mangels in eine Kategorie gemäß § 3 dieser „ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwarepflege“ zu enthalten.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
  1. Die Pflegeleistungen von 42 N.E.R.D.S. werden mit einer monatlichen Pauschale vergütet, wobei die Vergütung im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig wird. Die Höhe der monatlichen Pauschale ergibt sich aus dem Angebot von 42 N.E.R.D.S. bzw. der getroffenen Vereinbarung. 
  2. Für die sonstigen Leistungen nach § 2 Abs. 3 wird eine gesonderte Vergütung fällig, die sich nach Aufwand auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Die Abrechnung erhält hierbei einen entsprechenden Kurznachweis über die angefallenen Stunden und die erbrachten Arbeiten. 
  3. Darüber hinaus bietet 42 N.E.R.D.S. für die sonstigen Leistungen nach § 2 Abs. 3 auch sog. „Stundenpakete“ an. Hierbei erwirbt der Vertragspartner bei 42 N.E.R.D.S. vorschüssig entweder einmalig oder wiederkehrend eine vereinbarte Anzahl von Arbeitsstunden zu einem individuell vereinbarten Stundensatz. Die erworbenen Stunden werden dann anschließend durch geleistete Arbeitsstunden der 42 N.E.R.D.S. verbraucht. Nicht genutzte Arbeitsstunden verfallen bei Ende der Vertragslaufzeit und werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
  1. Der Vertrag beginnt - soweit nicht anders vereinbart - durch die Beauftragung der 42 N.E.R.D.S. im Anschluss an deren Angebot und läuft auf unbestimmte Zeit.
  2. Vertragspartner und 42 N.E.R.D.S. sind jeweils berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Jede Kündigung bedarf zumindest der Textform.
§ 8 Nutzungsrechte
  1. Der Vertragspartner erwirbt mit vollständiger Zahlung der 42 N.E.R.D.S. zustehenden Vergütung das einfache, nicht-ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen. 
  2. Alle anderen Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung sowie das Recht, Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen zu übertragen, verbleiben ausschließlich bei 42 N.E.R.D.S.. Der Vertragspartner ist insbesondere auch nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu verleihen oder zu vermieten. Der Vertragspartner erkennt die Urheberschaft von 42 N.E.R.D.S. an den Arbeitsergebnissen und der gegebenenfalls zugehörigen Dokumentation an. 
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, 42 N.E.R.D.S. umgehend über die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte zu informieren, und die zur Abwehr erforderlichen Unterlagen und Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen.

Allgemeine Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. GmbH

§ 1 Geltungsbereich
  1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Julian Kaffke, Oldenstädter Str. 74A, 29525 Uelzen, USt-IdNr. DE329873424, (im Folgenden: „42 N.E.R.D.S.“) gelten für sämtliche Verträge und Leistungen der 42 N.E.R.D.S. unabhängig von dem konkreten Umfang der Beauftragung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Grundlage des jeweiligen Vertrags bzw. der jeweiligen Leistungen der 42 N.E.R.D.S. sind neben diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen die entsprechenden Regelungen des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages bzw. der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Servicevereinbarung einschließlich der relevanten Leistungsbeschreibungen und des Preis-/Leistungsverzeichnisses von 42 N.E.R.D.S. sowie etwaigen zusätzlichen Bedingungen für einzelne Leistungen. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen und vereinbarten zusätzlichen Bedingungen, haben die zusätzlichen Bedingungen im Zweifelsfall Vorrang.
  3. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. gelten ausschließlich. Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Vertragspartners unter https://www.42nerds.com/agb abrufbaren Fassung. 
  4. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn 42 N.E.R.D.S. ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn 42 N.E.R.D.S. auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrags
  1. Sämtliche Angebote von 42 N.E.R.D.S. an Vertragspartner sind freibleibend. In dem jeweiligen Angebot sind der konkrete Umfang und die Details der Leistungserbringung sowie ggf. der etwaige Zeitraum der Leistungserbringung enthalten. Der Vertragsabschluss erfolgt durch das Angebot von 42 N.E.R.D.S. und der Beauftragung durch den Vertragspartner. Die Angebote werden in der Regel per E-Mail versandt.
  2. Alle Angebote und Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform und nehmen grundsätzlich auf diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Bezug. Eine Beauftragung des Vertragspartners, die Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Angebots von 42 N.E.R.D.S. enthält, wird erst nach Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung von 42 N.E.R.D.S. beim Vertragspartner wirksam.
  3. 42 N.E.R.D.S. hält sich zwei Wochen an Angebote bzw. sonstige Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
§ 3 Vertragsgegenstand; Leistungen von 42 N.E.R.D.S.
  1. Art und Umfang der Leistungen von 42 N.E.R.D.S. ergeben sich im Einzelnen aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, dem Preis-/Leistungsverzeichnis und dem hieraus resultierenden entsprechenden Vertrag.
  2. Gegenstand des jeweiligen Vertrags können folgende Leistungen sein:

    Softwareerstellung;
    Softwarepflege;
    Supportleistungen im Rahmen der Nutzung bereitgestellter Software;
    Installationsleistungen beim Vertragspartner;
    Schulungen des Vertragspartners;
    Hosting;
    Erbringung sonstiger Unterstützungsleistungen.
  3. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist der jeweilige Vertrag bzw. das entsprechende Angebot von 42 N.E.R.D.S. Nachträgliche Änderungen bzw. Modifikationen des Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung in Textform oder einer Bestätigung durch 42 N.E.R.D.S. in Textform.
  4. 42 N.E.R.D.S. und der Vertragspartner benennen jeweils einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben.
  5. 42 N.E.R.D.S. erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
§ 4 Änderungen des Leistungsumfangs, Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
  1. 42 N.E.R.D.S. ist insbesondere bei technischen Neuerungen oder behördlichen Auflagen berechtigt, den Leistungsumfang unwesentlich oder im Rahmen des Handelsüblichen abzuändern, sofern dieses für den Vertragspartner zumutbar ist.
  2. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens 42 N.E.R.D.S. zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet. 42 N.E.R.D.S. kann Teilleistungen erbringen, soweit die Teillieferung für den Vertragspartner sinnvoll nutzbar ist.
  3. Etwaig vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in welchem 42 N.E.R.D.S. durch Umstände, die 42 N.E.R.D.S. nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen), die 42 N.E.R.D.S. nicht zu vertreten hat. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Vertragspartner vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt (vgl. § 5 Abs. 2). 
  4. Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  5. Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit mindestens der Textform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist grundsätzlich nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
  6. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist für alle Leistungen der Sitz der 42 N.E.R.D.S. der Leistungsort.
§ 5 Mitwirkungsleistungen und Aufgaben des Vertragspartners
  1. Der Vertragspartner hat die Leistungen von 42 N.E.R.D.S. durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere 42 N.E.R.D.S. die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen und etwaigen Zugänge schaffen. 
  2. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass im angemessenen Umfang sämtliche von 42 N.E.R.D.S. zur Verfügung bzw. bereit gestellten Daten geschützt und gesichert werden und Datensicherungs-, und Datenverarbeitungssysteme eingerichtet werden, die jeweiligen Leistungen ordnungsgemäß angewendet und überwacht werden Es liegt in der Verantwortung des Vertragspartners, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung sicherzustellen.
  3. Weitergehende Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Vertrag und den Angeboten von 42 N.E.R.D.S.. Die Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners sind vertragliche Hauptleistungspflichten.
§ 6 Preise, Zahlungen
  1. Die vom Vertragspartner zu entrichtenden Preise richten sich nach den im Angebot von 42 N.E.R.D.S. angegebenen Preisen bzw. der beigefügten Preisliste. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt. Reisekosten und Spesen sind - soweit sie anfallen - in den angegebenen Preisen nicht enthalten und werden gesondert zu den bei 42 N.E.R.D.S. üblichen Sätzen berechnet.

  2. Abrechnungszeitraum ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Kalendermonat.

  3. Sämtliche Beträge sind mit Rechnungseingang beim Vertragspartner zur Zahlung fällig, sofern die Rechnung keine anderweitige Fälligkeit ausweist. Der Eingang der Rechnung gilt mit dem dritten Tage nach Versand per E-Mail oder Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ihm die Rechnung nicht oder später zugegangen ist.

  4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist 42 N.E.R.D.S. nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, seine Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen einzustellen. Dies gilt nicht, wenn sich der Vertragspartner nur mit einem unwesentlichen Teil in Verzug befindet. Bei wiederholtem Zahlungsverzug mit einem nicht nur unwesentlichen Teil ist 42 N.E.R.D.S. darüber hinaus berechtigt, vom Vertragspartner die Stellung einer Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 7 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
  1. Der Vertragspartner kann ohne schriftliche Zustimmung von 42 N.E.R.D.S. keine Ansprüche und Forderungen - auch nicht teilweise - an Dritte abtreten und übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
  2. Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche und Forderungen von 42 N.E.R.D.S. nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 8 Subunternehmer
  1. 42 N.E.R.D.S. ist bei der Erbringung von Leistungen bzw. der Durchführung eines Vertrags zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt, wenn der Vertragspartner dem Einsatz eines Subunternehmers zustimmt. Der Vertragspartner ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die Zustimmung zum Einsatz eines Subunternehmers zu verweigern.
§ 9 Haftung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz
  1. Die Haftung von 42 N.E.R.D.S. auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
  2. 42 N.E.R.D.S. haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt. 
  3. Soweit 42 N.E.R.D.S. gemäß § 9 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die 42 N.E.R.D.S. bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die 42 N.E.R.D.S. bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
  4. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht haftet 42 N.E.R.D.S. in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit xxx EUR je Schadensfall und xxx EUR für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  6. 42 N.E.R.D.S. bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Vertragspartner hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
  7. Alle Daten, die vom Vertragspartner oder in dessen Auftrag an 42 N.E.R.D.S. zur Bearbeitung übermittelt werden, werden von 42 N.E.R.D.S. nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft. 42 N.E.R.D.S. übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, die dem Vertragspartner oder Dritten aus bereits vom Vertragspartner inhaltlich fehlerhaft übermittelten Daten entstehen.
  8. Soweit 42 N.E.R.D.S. technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  9. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von 42 N.E.R.D.S. wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Vertraulichkeit, Datenschutz
  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der jeweiligen Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Parteien verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Der Vertragspartner macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
  3. 42 N.E.R.D.S. verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Vertragspartners unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 11 Schlussbestimmungen
  1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bzw. dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Das Erfordernis der Textform kann nur mit Textform aufgehoben werden.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. 
  3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen 42 N.E.R.D.S. und dem Vertragspartner nach Wahl von 42 N.E.R.D.S. Uelzen oder der Sitz des Vertragspartners. Für Klagen gegen 42 N.E.R.D.S. ist in diesen Fällen jedoch Uelzen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.