Ergänzende Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. GmbH für Dienstleistungen

Ergänzende Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. GmbH für Dienstleistungen


§ 1 Geltungsbereich; Anwendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen
  1. ​Diese „ergänzenden Vertragsbedingungen für Dienstleistungen“ der 42 N.E.R.D.S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Julian Kaffke, Oldenstädter Str. 74A, 29525 Uelzen, USt-IdNr. DE329873424, (im Folgenden: „42 N.E.R.D.S.“) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen der 42 N.E.R.D.S. unabhängig von dem konkreten Umfang der Beauftragung. Für andere Leistungen oder Lieferungen (wie bspw. Softwareerstellung, Softwarepflege, Hosting u.ä.) welche von 42 N.E.R.D.S. angeboten oder erbracht werden, gelten diese „ergänzenden Vertragsbedingungen für Dienstleistungen“ nicht. 
  2. Grundlage der Dienstleistungserbringung der 42 N.E.R.D.S. sind neben diesen „ergänzenden Vertragsbedingungen für Dienstleistungen“, das Preis-/Leistungsverzeichnis von 42 N.E.R.D.S. und die Allgemeinen Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. in der unter https://www.42nerds.com/agb abrufbaren Fassung. 
  3. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn 42 N.E.R.D.S. ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn 42 N.E.R.D.S. auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
​§ 2 Vertragsgegenstand; Leistungen von 42 N.E.R.D.S.
  1. ​42 N.E.R.D.S. erbringt nach den Anweisungen des Vertragspartners sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen. Diese Dienstleistungen können in der jeweiligen Leistungsbeschreibung näher konkretisiert sein und können insbesondere die folgenden Leistungen umfassen:
    • Proaktive Bereitstellung von fachbezogenem Know-how;
    • Fehleranalyse und Behebung;
    • Unterstützung bei der Erstellung von Bedarfs- und Durchführbarkeitsanalysen;
    • Begleitende Projektüberwachung;
    • Sonstige Beratungsleistungen.
  2. 42 N.E.R.D.S. ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Vertragspartners aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Vertragspartner abzugeben. 
  3. 42 N.E.R.D.S ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist 42 N.E.R.D.S dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
§ 3 Übergabe, Untersuchungs- und Rügepflichten
  1. ​42 N.E.R.D.S. wird die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse oder Teile davon in geeigneter Form übergeben. Der Vertragspartner hat die Übergabe in Textform zu bestätigen. 
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse oder Teile davon nach der Übergabe unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Fehler zu überprüfen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Frist, binnen derer offensichtliche Mängel gerügt werden können, 2 Wochen ab Übergabe (Mängelrügefrist). Während dieser Mängelrügefrist festgestellte Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hat der Vertragspartner in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und 42 N.E.R.D.S. gegenüber in Textform mitzuteilen.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
  1. ​Die vom Vertragspartner zu entrichtenden Preise werden nach Art und Umfang grundsätzlich im Vertrag vorab in Textform vereinbart.
  2. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Aufwand auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden. Die Abrechnung erhält hierbei einen entsprechenden Kurznachweis über die angefallenen Stunden und die erbrachten Arbeiten. 
  3. Darüber hinaus bietet 42 N.E.R.D.S. auch sog. „Stundenpakete“ an. Hierbei erwirbt der Vertragspartner bei 42 N.E.R.D.S. vorschüssig entweder einmalig oder wiederkehrend eine vereinbarte Anzahl von Arbeitsstunden zu einem individuell vereinbarten Stundensatz. Die erworbenen Stunden werden dann anschließend durch geleistete Arbeitsstunden der 42 N.E.R.D.S. verbraucht. Nicht genutzte Arbeitsstunden verfallen bei Ende der Vertragslaufzeit und werden nicht zurückerstattet. 
  4. Fehlt eine Vereinbarung über Art und/oder Umfang der Vergütung, so erfolgt die Vergütung nach Aufwand auf der Basis der geleisteten Arbeitsstunden und entsprechend der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen 42 N.E.R.D.S. Preisliste. Dies gilt auch dann, wenn die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden im Vertrag mit der Abkürzung „ca.“ versehen ist. Zeichnet sich während der Vertragsdurchführung eine wesentliche Überschreitung des im Vertrag angegebenen Leistungsumfanges ab, wird 42 N.E.R.D.S. den Vertragspartner auf eine solche Überschreitung hinweisen, wobei eine Überschreitung dann als wesentlich gilt, wenn die angegebene Anzahl an Arbeitsstunden um mindestens 15 % überschritten wird.
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
  1. ​Der Vertrag beginnt - soweit nicht anders vereinbart - durch die Beauftragung der 42 N.E.R.D.S. im Anschluss an deren Angebot und läuft auf unbestimmte Zeit.
  2. Vertragspartner und 42 N.E.R.D.S. sind jeweils berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Jede Kündigung bedarf zumindest der Textform.
§  6 Abnahmeverpflichtungen bei Werkleistungen
  1. ​Soweit 42 N.E.R.D.S. ausnahmsweise Werkleistungen erbringt, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse unverzüglich in Textform abzunehmen, spätestens jedoch nach Ablauf der Mängelrügefrist nach § 3. 
  2. Hat der Vertragspartner 42 N.E.R.D.S. nicht über offensichtliche Mängel informiert und erklärt der Vertragspartner die Abnahme nicht ausdrücklich und verlangt er nicht unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der Mängelrügefrist vor deren Ablauf in Textform, so gilt das nach dem Vertrag abzunehmende Werk nach Ablauf der Mängelrügefrist als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner seiner Untersuchungs- und Rügepflicht überhaupt nicht nachkommt. Der Vertragspartner kann in diesen Fällen keine Rechte mehr geltend machen, die auf dem Vorliegen dieser zum Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen Mängel beruhen. 
§ 7 Ansprüche bei Mängeln der Werkleistung; Verjährung
  1. ​Soweit 42 N.E.R.D.S. Werkleistungen erbringt, verpflichtet sich 42 N.E.R.D.S., die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Anforderungen erfüllt und sich für die dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Die an den Leistungsergebnissen bestehenden Urheberrechte von 42 N.E.R.D.S. stellen keine Rechtsmängel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. 
  2. Ist die Leistung nicht von dieser Beschaffenheit, steht dem Vertragspartner zunächst der Anspruch auf Nacherfüllung zu. 42 N.E.R.D.S. hat insoweit das Recht, zwischen der Mängelbeseitigung und der Lieferung mangelfreier Leistungsergebnisse zu wählen. Sofern die Nacherfüllung für 42 N.E.R.D.S. mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, so ist 42 N.E.R.D.S. berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. 42 N.E.R.D.S. ist berechtigt, die Nacherfüllung von der teilweisen Zahlung der Vergütung bis zur Höhe des Wertes der mangelhaften Leistung abhängig zu machen. 
  3. 42 N.E.R.D.S. hat das Recht, zwei Nachbesserungsversuche zur Nacherfüllung bezüglich des angezeigten Mangels zu unternehmen. Erst nach erfolglosem Ablauf einer für einen zweiten Nacherfüllungsversuch bestimmten angemessenen Frist kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 
  4. Angaben in Prospekten oder sonstigen Unterlagen dienen nur der Beschreibung und stellen keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften dar. Garantieversprechen oder die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von 42 N.E.R.D.S.. 
  5. Der Vertragspartner hat 42 N.E.R.D.S. bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Die Beseitigung von Mängeln soll in erster Linie durch Ferndiagnose und Fernkorrektur erfolgen, wenn der Vertragspartner über die dafür notwendigen Einrichtungen verfügt. Zu diesem Zwecke hat der Vertragspartner 42 N.E.R.D.S. den Zugriff auf sein System zu ermöglichen. 
  6. Der Vertragspartner verliert die vorgenannten Ansprüche, wenn er oder ein Dritter die durch 42 N.E.R.D.S. erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß installiert, wartet, repariert oder Umgebungsbedingungen aussetzt, die nicht den Anforderungen von 42 N.E.R.D.S. entsprechen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für einen gerügten Mangel sind. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt, ist 42 N.E.R.D.S. bereit, die vom Vertragspartner gewünschten Leistungen nach Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand zu erbringen.
  7. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme.
§ 8 Nutzungsrechte
  1. Der Vertragspartner erwirbt mit vollständiger Zahlung der 42 N.E.R.D.S. zustehenden Vergütung das einfache, nicht-ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen. 
  2. Alle anderen Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung sowie das Recht, Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen zu übertragen, verbleiben ausschließlich bei 42 N.E.R.D.S.. Der Vertragspartner ist insbesondere auch nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu verleihen oder zu vermieten. Der Vertragspartner erkennt die Urheberschaft von 42 N.E.R.D.S. an den Arbeitsergebnissen und der gegebenenfalls zugehörigen Dokumentation an. 
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, 42 N.E.R.D.S. umgehend über die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte zu informieren, und die zur Abwehr erforderlichen Unterlagen und Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen.