Ergänzende Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. GmbH für Softwarepflege

Ergänzende Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. GmbH für Softwarepflege

§ 1 Geltungsbereich; Anwendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen
  1. Diese „ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwarepflege“ der 42 N.E.R.D.S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Julian Kaffke, Oldenstädter Str. 74A, 29525 Uelzen, USt-IdNr. DE329873424, (im Folgenden: „42 N.E.R.D.S.“) gelten für die Pflege- und Anpassungsleistungen der 42 N.E.R.D.S. unabhängig von dem konkreten Umfang der Beauftragung. Für andere Leistungen oder Lieferungen (wie bspw. Softwareerstellung, Hosting u.ä.) welche von 42 N.E.R.D.S. angeboten oder erbracht werden, gelten diese „ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwarepflege“ nicht. 
  2. Grundlage der Softwarepflege der 42 N.E.R.D.S. sind neben diesen „ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwarepflege“, das Preis-/Leistungsverzeichnis von 42 N.E.R.D.S. und die Allgemeinen Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. in der unter https://www.42nerds.com/agb abrufbaren Fassung. 
  3. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn 42 N.E.R.D.S. ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn 42 N.E.R.D.S. auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand; Leistungen von 42 N.E.R.D.S.
  1. Die von 42 N.E.R.D.S. zu erbringenden Leistungen setzen sich zusammen aus Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Vertrag angegebenen Softwareprodukte in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig sind, der Aktualisierung der angegebenen Softwareprodukte (sog. „Pflegeleistungen“, vgl. nachfolgend Abs. 2) sowie aus sonstigen Leistungen zur Anpassung und Fortentwicklung nach den Wünschen und Bedürfnissen des Vertragspartners Auftraggebers (sog. „sonstige Leistungen“, vgl. nachfolgend Abs. 3).
  2. Die Pflegeleistungen setzen sich insbesondere zusammen aus:
    • Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software notwendig sind;
    • Updates der Software; 
    • notwendige Aktualisierungen.
  3. Die sonstige Leistungen setzen sich insbesondere zusammen aus:
    • Erweiterung von Softwareprogrammen; Leistungen zur Anpassung;
    • Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Vertragspartners;
    • Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung, einschließlich neuer Programmversionen von im System verwendeter Drittsoftware;
    • Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht vom Vertragspartner verursachten Einwirkungen entstanden sind.
  4. 42 N.E.R.D.S ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist 42 N.E.R.D.S dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
§ 3 Fehlerbeseitigung
  1. 42 N.E.R.D.S. wird Mängel bzw. Fehler der Software, die während der Laufzeit dieses Pflegevertrags auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
  2. An der Software auftretende Mängel sind in die nachfolgenden Kategorien einzuordnen und anschließend nach den Reaktionszeiten und Wiederherstellungszeiten abzuarbeiten. 42 N.E.R.D.S. wird den Vertragspartner über den Stand und den Erfolg der Beseitigung informieren.
    • Kritischer Mangel (Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgänglich ist.
    • Wesentlicher Mangel (Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Leistungsmängel kann zu einem kritischen Leistungsmangel führen.
    • Sonstiger Mangel (Priorität 3): Sonstige Störung, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Mängel kann zu einem wesentlichen bzw. kritischen Leistungsmangel führen.
  3. Die Einordnung der Mängel in die verschiedenen Kategorien erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vertragspartner und 42 N.E.R.D.S. unter angemessener Berücksichtigung der Auswirkungen, die der betreffende Leistungsmangel auf den Betrieb des Vertragspartners hat, und den Interessen von 42 N.E.R.D.S..
  4. 42 N.E.R.D.S. wird auf die Meldung eines Mangels durch den Vertragspartner innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist“):
    Bei kritischen Mängeln innerhalb von vier Stunden nach Erhalt der Meldung;
    Bei wesentlichen Mängeln innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Meldung;
    Bei Auftreten eines sonstigen Mangels innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Meldung.
  5. 42 N.E.R.D.S. wird Mängel innerhalb der folgenden Fristen beseitigen („Beseitigungsfrist“):
    Kritische Mängel innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Meldung;
    Wesentliche Mängel innerhalb von vier Werktagen nach Erhalt der Meldung;
    Sonstige Mängel innerhalb von zwölf Tagen nach Erhalt der Meldung.
  6. Sofern absehbar ist, dass sich ein kritischer oder wesentlicher Mangel nicht innerhalb der definierten Zeiträume beheben lässt, wird 42 N.E.R.D.S. innerhalb der dort genannten Fristen versuchen, eine Behelfslösung (Work Around) bereitzustellen. 
  7. 42 N.E.R.D.S. ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern die technischen Voraussetzungen beim Vertragspartner gegeben sind.
§ 4 Servicezeiten
  1. 42 N.E.R.D.S. wird die Leistungen von Montags bis Freitags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr erbringen.
  2. Die nach § 3 dieser ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwarepflege geltenden Reaktions- und Beseitigungsfristen laufen nicht außerhalb der Servicezeiten.
  3. Soweit die Erbringung einer Pflegeleistung objektiv keinen Aufschub duldet und der Vertragspartner dies wünscht, wird 42 N.E.R.D.S. diese auch außerhalb der Servicezeiten erbringen. 42 N.E.R.D.S. ist berechtigt, für die auf die erweiterten Servicezeiten entfallenden Leistungen einen Vergütungszuschlag zu berechnen. Der Zuschlag ergibt sich aus dem Preis-/Leistungsverzeichnis von 42 N.E.R.D.S..
§ 5 Mängelanzeige des Vertragspartners
  1. Die Meldung von Mängeln der Software hat grundsätzlich in Textform zu erfolgen. Die Meldung hat den Mangel (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen des Mangels) präzise zu beschreiben und einen Vorschlag zur Einstufung des Mangels in eine Kategorie gemäß § 3 dieser „ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwarepflege“ zu enthalten.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
  1. Die Pflegeleistungen von 42 N.E.R.D.S. werden mit einer monatlichen Pauschale vergütet, wobei die Vergütung im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig wird. Die Höhe der monatlichen Pauschale ergibt sich aus dem Angebot von 42 N.E.R.D.S. bzw. der getroffenen Vereinbarung. 
  2. Für die sonstigen Leistungen nach § 2 Abs. 3 wird eine gesonderte Vergütung fällig, die sich nach Aufwand auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Die Abrechnung erhält hierbei einen entsprechenden Kurznachweis über die angefallenen Stunden und die erbrachten Arbeiten. 
  3. Darüber hinaus bietet 42 N.E.R.D.S. für die sonstigen Leistungen nach § 2 Abs. 3 auch sog. „Stundenpakete“ an. Hierbei erwirbt der Vertragspartner bei 42 N.E.R.D.S. vorschüssig entweder einmalig oder wiederkehrend eine vereinbarte Anzahl von Arbeitsstunden zu einem individuell vereinbarten Stundensatz. Die erworbenen Stunden werden dann anschließend durch geleistete Arbeitsstunden der 42 N.E.R.D.S. verbraucht. Nicht genutzte Arbeitsstunden verfallen bei Ende der Vertragslaufzeit und werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
  1. Der Vertrag beginnt - soweit nicht anders vereinbart - durch die Beauftragung der 42 N.E.R.D.S. im Anschluss an deren Angebot und läuft auf unbestimmte Zeit.
  2. Vertragspartner und 42 N.E.R.D.S. sind jeweils berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Jede Kündigung bedarf zumindest der Textform.
§ 8 Nutzungsrechte
  1. Der Vertragspartner erwirbt mit vollständiger Zahlung der 42 N.E.R.D.S. zustehenden Vergütung das einfache, nicht-ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen. 
  2. Alle anderen Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung sowie das Recht, Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen zu übertragen, verbleiben ausschließlich bei 42 N.E.R.D.S.. Der Vertragspartner ist insbesondere auch nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu verleihen oder zu vermieten. Der Vertragspartner erkennt die Urheberschaft von 42 N.E.R.D.S. an den Arbeitsergebnissen und der gegebenenfalls zugehörigen Dokumentation an. 
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, 42 N.E.R.D.S. umgehend über die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte zu informieren, und die zur Abwehr erforderlichen Unterlagen und Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen.